I. Geltungsbereich

1. Unsere folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern oder sonstigen Personen im Sinne des § 24 AGBG.
2. Sämtliche Lieferungen und Leistungen, auch im Rahmen von zu­ künftigen Geschäften, erfolgen ausschließlich zu den nachfol­ genden Bedingungen; sie werden vom Besteller durch Annahme unseres Angebots oder stillschweigender Entgegennahme unse­ rer Auftragsbestätigung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
3. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent­ gegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedin­ gungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos annehmen und die Lieferung vorbehaltlos aus­ führen.
4. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder wenn wir die Lieferung aus­ führen.

II. Lieferung

1. Maßgebend für unsere Lieferung ist unsere schriftliche Auftrags­ bestätigung oder in Ermangelung unser Lieferschein.
2. Unsere Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Ware auf seine Kosten versichern.
3. Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

III. Lieferzeit

1. Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zusichern.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, berechnet sich die Lieferzeit vom Datum der Auftragsbestätigung an. Von der Ein­ haltung der Lieferzeit sind wir in Fällen höherer Gewalt ohne wei­ teres befreit. Waren auf Abruf müssen, wenn nichts anderes ver­ einbart ist, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bestell­ datum abgenommen werden; andernfalls steht es uns frei, die Ware in Rechnung zu stellen.

IV. Preise und Zahlungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ohne Verpackungs­ kosten, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu bezahlen.
3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsrechte bleibt hiervon unberührt.
4. Zahlungsverzug und sonstige Umstände, wie beispielsweise die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stel­ len, berechtigen uns zur Fälligstellung unserer gesamten For­ derungen. Sind wir im Besitz von Wechseln, können wir auch vor Verfall Rückgriff nehmen. Die Erfüllung unserer Lieferverpflich­ tungen können wir in· solchen Fällen davon abhängig machen, dass der Besteller Sicherheit oder Vorauszahlung leistet.
5. Gegen unsere Forderungen kann lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet wer­ den.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren zurückzuneh­ men. In der Zurücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies schriftlich erklären. In der Pfändung der Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
3. Der Besteller verwahrt jede Art von Vorbehaltsware für uns. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware nimmt der Besteller kostenlos für uns vor. Bei einer Verarbeitung , Vermischung oder Verbindung mit ande­ ren Waren erwerben wir Miteigentum im Verhältnis unserer Vor­ behaltsware zu den nicht in unserem Eigentum stehenden Be­ standteilen.
4. Der Besteller ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im ordent­ lichen Geschäftsgang berechtigt, eine Verpfändung oder Siche­ rungsübereignung ist dem Besteller nicht gestattet. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an uns zu unserer angemessenen Sicherung ab. Untersagt ein Kunde des Bestellers die Forderungsabtretung oder macht er sie von seiner Zustimmung abhängig, so hat uns der Besteller dies unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist in diesen Fällen zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur ermäch­ tigt, wenn er zuvor die Zustimmung seines Kunden zur Abtretung beibringt.
5. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Be­ steller so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt oder nicht in Vermö­ gensverfall gerät. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst ein­ zuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbe­ haltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Interven­ tion notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Übersteigt der Gesamtwert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten ver­ pflichtet.

VI. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Mängel der Waren oder der Liefermenge sind uns unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, spätestens inner­ halb von 7 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatz­ lieferung ist dem Besteller das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
2. Weitergehende Ansprüche , insbesondere Schadensersatzan­ sprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer Haftpflicht zur Last.
3. Auf Abruf bestellte Ware lagert auf Gefahr des Bestellers.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Stuttgart.
2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentli­ chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand Stuttgart.
3. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

smh Stahl- und Metallhandel GmbH